Corona bringt allerlei Veränderungen mit sich, auch bei der Pflegeversicherung. Wir erklären, bei welchen Regelungen Sie ab sofort Vorteile nutzen können.

Pflegeberatungseinsätze können bei Bedarf telefonisch durchgeführt werden laut §37 Absatz 3. Der Nachweis ist bis zum 30.09.2020 von den Kassen ausgesetzt.

Gute Nachrichten auch beim Entlastungsbeitrag (§45 SGBXI Zusätzliche Betreuungsleistungen): Hier können Restbudgets von 2019 aufgrund des zweiten Corona-Schutzgesetzes bis zum 30.09.2020 statt üblicherweise bis zum 30.06.2020 verbraucht werden.

Wenn Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen möchten, ist dies bis zum 30.09.2020 möglich. Aufgrund der Pandemie-Situation wird das Pflegeunterstützungsgeld auch dann gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zuhause entsteht. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Versorgung nicht sichergestellt werden kann.

Quellen:
Pflegeschungel

Bundesgesundheitsministerium

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Änderungen Pflegeversicherung