Mit dem Jahreswechsel ändert sich in der Pflege so einiges zum Positiven. Die Neuerungen versprechen Ihnen als pflegebedürftige oder pflegende Person nicht nur mehr finanzielle Unterstützung, sondern auch eine erleichterte Organisation und Transparenz. Eine Entwicklung, die wir sehr begrüßen!

Pflegerin mit Patient1. Leistungen für die häusliche Pflege und Pflegesachleistungen steigen

Erfreuliche Aussichten: Zum 1. Januar 2024 steigen die Leistungen für die häusliche Pflege. Als pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 dürfen Sie sich über eine Erhöhung um 5 Prozent freuen. Diese Erhöhung kommt auch pflegenden Angehörigen zugute, die täglich Pflegearbeit leisten.
Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2024 angepasst wie folgt:

Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch.
Pflegegrad 2: 332 Euro (statt 316 Euro)
Pflegegrad 3: 572 Euro (statt 545 Euro)
Pflegegrad 4: 764 Euro (statt 728 Euro)
Pflegegrad 5: 946 Euro (statt 901 Euro)

Auch die ambulanten Pflegesachleistungen wurden zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben. Das bedeutet für Sie: wenn Sie bereits Anspruch auf Pflegesachleistungen haben, erhalten Sie 2024 automatisch mehr Geld von der Pflegekasse.

2. Weitere Erhöhungen bis 2028 geplant

Auch in den Jahren 2025 und 2028 dürfen Sie mit einer Erhöhung der finanziellen Mittel für Pflegesachleistungen und mehr Pflegegeld rechnen. Ab 1. Januar 2025 soll das Pflegegeld um 4,5 Prozent angehoben werden. Danach soll die Leistung alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Erhöhung steht dann also am 1. Januar 2028 an.

3. Bessere Auskunftsansprüche = mehr Transparenz

Seit dem 1. Januar 2024 ist es für Sie einfacher, den Überblick über Ihre in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu behalten. Von Ihrer Pflegekasse können Sie nun halbjährlich eine leicht verständliche Übersicht verlangen. Diese Maßnahme verbessert die Transparenz und erleichtert es Ihnen, Ihre bereits erhaltenen Leistungen nachzuvollziehen.

4. Verbesserungen für junge Pflegebedürftige

Auch hier wurde nachgebessert: Seit 1. Januar 2024 können junge Menschen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 von einer spürbaren Verbesserung profitieren. Wenn sie keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, steht ihnen das gesamte Geld der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Das bedeutet, sie dürfen nun 3.386 Euro pro Jahr nutzen, im Vergleich zu den bisherigen maximalen 2.418 Euro.
Auch die sogenannte Vorpflegezeit entfällt für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5. Das heißt, ihre Pflegeperson muss den pflegebedürftigen Menschen nicht erst 6 Monate gepflegt haben, bevor die Verhinderungspflege genutzt werden kann.

5. Kommt ab 2025: Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 gelten. Dieser „gemeinsame Jahresbetrag“ beläuft sich auf 3.539 Euro. Diese Regelung soll sicherstellen, dass mehr Menschen von finanzieller Unterstützung profitieren können. Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre wird das Entlastungsbudget schon in diesem Jahr vorgezogen.

6. Pflegeunterstützungsgeld für mehr Flexibilität

Ebenfalls neu seit 1. Januar 2024: Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen unterstützen, haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (PUG) für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr. Dadurch kann in einer akuten Pflegesituation zehn Tage Lohn ersetzt werden, was die ohnehin belastende und beanspruchende Situation für Betroffene erheblich erleichtert.

Das Pflegezentrale-Fazit:

Insgesamt bringt das neue Jahr positive Veränderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige mit sich. Jeder Cent, der Menschen mit Pflegebedarf oder ihren Pflegepersonen zu Gute kommt, ist wertvoll.

Damit Sie im „Pflege-Dschungel“ weiterhin den Überblick behalten, wenden Sie sich bei Fragen oder für weitere Informationen immer gerne an uns. Wir versprechen Ihnen ein offenes Ohr, bestmögliche Unterstützung und zu jederzeit fachkompetente Pflege.

Alle Infos rund um die Neuerungen in der Pflege finden Sie auch auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit.