Ein unerwarteter Schlaganfall, ein folgenschwerer Unfall oder das Auftreten einer chronischen Krankheit werfen nicht nur das Leben des oder der Betroffenen aus der Bahn, sondern in den meisten Fällen auch das ihrer Angehörigen.
Als Angehörige/r rutschen Sie von einem Moment in den anderen in eine extreme Doppelbelastung. Auf der einen Seite die zeitintensive und mental fordernde Pflege, auf der anderen Seite die Aufgaben Ihres bisherigen Lebens: in Ihrem Beruf und Ihrer eigenen Familie.
Damit Sie sich in dieser Situation eine berufliche Auszeit nehmen können, hat die Bundesregierung per Gesetz vor einigen Jahren die sogenannte „Familienpflegezeit“ eingeführt.
Die Familienpflegezeit ermöglicht Ihnen, einen pflegebedürftigen Angehörigen akut oder über einen längeren Zeitraum zu betreuen und sich für diese Zeit von Ihrem Arbeitgeber freistellen zu lassen. Ihr Verdienstausfall wird dabei weitgehend von der Pflegekasse ausgeglichen.
Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden haben Sie als Arbeitnehmer in Deutschland das Recht auf eine Freistellung. Vier Möglichkeiten umfasst die Familienpflegezeit:
- Die Kurzfristige Arbeitsverhinderung im Akutfall für zehn Tage
- die Pflegezeit für eine Auszeit von sechs Monaten
- die Begleitung der letzten Lebensphase für drei Monate
- und die Familienpflegezeit für einen Zeitraum von 24 Monaten.
Wer zählt überhaupt zu den Angehörigen?
Klären wir erst einmal, wer laut Gesetz zu den Angehörigen zählt. Dazu zählen Geschwister, Partner (Ehepartner, Lebenspartner, Partner in eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaften), Eltern/Stiefeltern, Kinder (eigene Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder), Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager, Schwiegertochter und Schwiegersohn.
1. Die Kurzfristige Arbeitsverhinderung / 10-tägige Auszeit im Akutfall
Wenn Sie plötzlich in die Situation kommen, die Pflege eines Angehörigen zu organisieren, können Sie sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Die Freistellung ist dabei unabhängig von der Betriebsgröße Ihres Arbeitgebers. Als Lohnersatzleistung erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld, dass Sie bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragen können.
2. Pflegezeit / 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung
Ist absehbar, dass Sie für eine längere Zeit die Pflege einer/s Angehörigen übernehmen werden, können Sie sich vom Arbeitgeber bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig freistellen lassen. Sie entscheiden, ob Sie einen vollständigen Ausstieg wünschen oder in Teilzeit weiterarbeiten möchten. Das gilt auch, wenn Sie eine/n minderjährigen pflegebedürftigen Angehörige/n betreuen oder nahe Angehörige in der letzten Lebensphase begleiten.
Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. Als Lohnersatz haben Sie die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie (BAFzA) beantragen. Dies deckt maximal die Hälfte Ihres ausgefallenen Lohns ab.
3. Familienpflegezeit / Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung
Wenn Sie auf Dauer mit der Pflege Ihres/r Angehörige/n konfrontiert sind, können Sie für maximal 24 Monate Ihre Arbeitszeit auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Diesen Anspruch haben Sie allerdings nur bei Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten. In dieser Zeit unterliegen Sie einem Kündigungsschutz von höchstens 12 Wochen vor angekündigtem Beginn bis zur Beendigung.
Sie können die Pflegezeit und die Familienpflegezeit auch miteinander kombinieren, wenn beides nahtlos aneinander anschließen soll. Auch bei der Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen.
4. Die Begleitung in der letzten Lebensphase / Bis zu 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung
Ist es Ihnen wichtig, Ihre/m Angehörige/n zur Seite zu stehen, wenn sich das Ende ankündigt? Oder Sie möchten sich selbst in der Palliativpflege einbringen? Dann haben Sie den rechtlichen Anspruch, sich bis zu drei Monate teilweise oder vollständig von Ihrer Arbeit freistellen zu lassen, sofern Sie bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Angestellten beschäftigt sind.
Finanzielle Unterstützung für diese Auszeit bekommen Sie ebenfalls über ein zinsloses Darlehen des BAFzA.
Mehr erfahren?
Sie möchten mehr über Ihren Anspruch auf Freistellung für eine Pflegezeit erfahren? Weitere Infos finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums und natürlich jederzeit gerne im persönlichen Gespräch mit uns von der Pflegezentrale Wagner.